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Allgemeine Geschäftsbedingungen HMS Gruppe

  1. Geltung der Bedingungen

 

Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser

Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.

 

Die HMS Gruppe behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber

(nachfolgend Kunde genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Annahme der Dienstleistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.

 

 

  1. Allgemeine Dienstausführung

 

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus. 

 

a. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachleute, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

 

c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Veranstaltungsabsicherungen, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

 

3. Auftragserteilung

 

  1. Die HMS Gruppe erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über

gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei der HMS Gruppe

 

  1. Die HMS Gruppe ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet.

 

  1. Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen der HMS Gruppe und dem Kunden, werden in besonderen Verträgen vereinbart.

 

  1. Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung von der HMS Gruppe übersandt.

Erst diese schriftliche Auftragsbestätigung bindet die HMS Gruppe an den Auftrag. Für kurzfristige Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Dienstleistung(en) behält sich die HMS Gruppe vor, einen Zuschlag in Höhe von 15 % (Fünfzehn) zum Stundensatz zu berechnen. 

 

  1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Aufträge bis 7 Tage vor Auftragsbeginn zu stornieren, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen.

 

Die HMS Gruppe behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages

 

bis 72 Stunden vor Auftragsbeginn 50 % des jeweiligen Netto-Auftragsvolumens

bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn oder später 100 % des jeweiligen Netto-Auftragsvolumens

 

in Rechnung zu stellen.

 

Dem Auftraggeber bleibt es in jedem Falle unbenommen, der HMS Gruppe einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

 

4. Rücktritt vom Auftrag

 

  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass dieser durch die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen durch die HMS Gruppe überprüft werden kann. 

 

  1. Die HMS Gruppe kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Kunden vom Vertrag zurück treten, wenn:

 

  1. der Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht hat, 

  2. die Kreditwürdigkeit des Kunden betreffende Tatsachen falsch angeben wurden,

  3. ein Inkasso- oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder besteht.

 

(3) Etwaige Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat die HMS Gruppe in einem solchen Fall nicht zu tragen.

 

 

5. Begehungsvorschrift

 

  1. Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, die Anweisung des Auftrages entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. 

 

  1. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

 

 

6. Sicherheitskonzept und Dienstanweisung

 

  1. Bei Veranstaltungen, muss lt. Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) ein Sicherheitskonzept vorliegen. 

 

  1. Der Kunde verpflichtet sich ein entsprechendes Sicherheitskonzept vorzulegen. Sollte es nicht bestehen, erklärt sich die HMS Gruppe bereit, dies unter separater Berechnung zu erstellen. Gleiches gilt für die Vorlage einer Dienstanweisung. 

 

  1. Änderungen dieses Konzeptes bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

 

 

7. Schlüssel und Notfallanschriften

 

  1. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Kunden rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte

Schlüsselbeschädigungen haftet die HMS Gruppe im Rahmen der Ziffer 14. Ein Schlüsselverlust ist der HMS Gruppe unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Dienstende des Auftrages, anzuzeigen. Sollte dies nicht geschehen, haftet die HMS Gruppe nicht für die Verluste und die daraus entstandenen Schäden.

 

  1. Der Kunde gibt der HMS Gruppe die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der HMS Gruppe umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die HMS Gruppe über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Kunden die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

 

 

8. Beanstandungen

 

  1. Der Kunde hat die Mitarbeiter von der HMS Gruppe in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde nach Rücksprache mit dem zuständigen Projektleiter von der HMS Gruppe das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. Trotz Austausch des beanstandeten Mitarbeiters ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erbrachte und gebuchte Dienstleistung in vollem Umfang (ohne Ausfallzeiten) zu bezahlen.

 

  1. Andere Beanstandungen, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der HMS Gruppe, nicht seinen Mitarbeitern vor Ort, zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung, spätestens am nächsten Werktag, können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. 

 

  1. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die HMS Gruppe nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt.

 

  1. Auftragsdauer

 

Der Vertrag läuft, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.

 

  1. Ausführung durch andere Unternehmen

 

  1. Die HMS Gruppe ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

 

  1. Auch Verpflichtungen, die nicht unter die entsprechende Verordnung fallen, kann die HMS Gruppe. jederzeit mit entsprechendem Personal anderer Unternehmen oder Einzelfirmen bedienen. 

 

 

  1. Unterbrechung der Bewachung

 

  1. Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die HMS Gruppe den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zwecksprechend umstellen.

 

  1. In der Unterbrechung ist die HMS Gruppe verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 

 

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung

 

Bei Umzug des Kunden sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt die HMS Gruppe das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

 

 

  1. Rechtsnachfolge

 

Bei Tod des Kunden tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Kunden abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Kunden wird der Vertrag nicht berührt.

 

 

  1. Haftung und Haftungsbegrenzung

 

  1. Die HMS Gruppe steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihr eingesetzten Mitarbeiter ein. Die HMS Gruppe haftet nicht für Schäden, die die Mitarbeiter an Arbeitsgeräten, insbesondere bei eigenen oder fremden Fahrzeugen des Kunden, oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. 

 

Die HMS Gruppe haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Eine Haftung von der HMS Gruppe ist gänzlich ausgeschlossen, wenn einem oder mehreren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird ohne, dass dies die HMS Gruppe schriftlich bestätigt.

 

Die Haftungsausgrenzung umfasst weiter insbesondere die Haftung für angenommene und verwahrte Garderoben und Garderoben- / Tascheninhalte. 

Sollte eine Haftung der HMS Gruppe vom Kunden gewünscht sein, kann eine entsprechende Garderobenversicherung gegen einen Aufpreis vom Kunden über die HMS Gruppe dazu gebucht werden. 

 

  1. Sollte die HMS Gruppe trotz benannter Haftungsausschlüsse zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, beschränken sich diese auf die nachfolgenden Höchstbeträge 

 

  1. EUR 5.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögenschäden

 

  1. EUR 100.000 für beschädigte oder abhandenkommende bewachter Gegenstände

(ausgenommen von zu verwahrender Garderobe und deren Inhalte)

  1. EUR 100.000 für das Abhandenkommen von Schlüssel und Codekarten

 

 

Die genannten Haftungssummen können gegen einen Aufpreis erhöht werden.

(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz von der HMS Gruppe bei der

Baloise Sachversicherung AG. Dem Versicherungsantrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die

Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung, Betreuung und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen und elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

15. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

 

  1. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von der HMS Gruppe schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. 

 

  1. Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Mitarbeiter der HMS Gruppe zusätzlich gegenzuzeichnen.

 

  1. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der HMS Gruppe unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

 

 

  1. Haftpflichtversicherung und Nachweis

 

Die HMS Gruppe ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 14 ergeben, abzuschließen. Der Kunde kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 07.12.1995.

 

 

  1. Zahlung des Entgeltes

 

  1. Die Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Dienstleistung verlängert bzw. sich umfangreicher gestaltet.

 

Zur Sicherheit von der HMS Gruppe ist vor Auftragsdurchführung einmalig eine Kaution/Vorkassenzahlung zu entrichten, welche bei endgültiger Rechnungsstellung, in voller Höhe verrechnet wird. Die Höhe der Kaution wird im

Einzelnen von der HMS Gruppe bestimmt. Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der Kaution/Vorkassenzahlung auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei der HMS Gruppe eingehen, behält sich die HMS Gruppe vor, den Auftrag nicht auszuführen.

 

  1. Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt „ sofort“ und ohne Abzug zahlbar. 

 

Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen oder einer schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind:

 

  1. Überweisung auf das Geschäftskonto 1894 11394 92 bei der Saalesparkasse  (BLZ 80053762)

 

  1. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal

 

  1. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal

 

Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung des Unternehmens oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig.

 

  1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. 

 

  1. Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von der HMS Gruppe nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.                                             Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

  2. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung Zahlung leistet.

 

  1. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.

 

  1. Preise

 

Alle von uns genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern.

 

 

  1. Preisänderung

 

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, KfzBetriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. 

 

 

  1. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

 

  1. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von der HMS Gruppe zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Kunden zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

 

  1. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Bruttomonatsgebühr an die HMS Gruppe zu zahlen. Grundlage hierfür ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters der letzten 3 Monate vor Austritt aus dem Unternehmen.

 

 

21. Datenschutz

 

  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Auftragsverwaltung und Auftragsdurchführung Kunden, Adressen und Personenbezogene Daten gespeichert, geändert oder gelöscht werden.

 

Alle Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, es werden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet oder Adressdaten verkauft. 

 

  1. Im Schadensfall gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 14.

 

 

22. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos Halle (Saale). 

  1. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Halle (Saale).

23. Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der HMS Gruppe geschlossenen Vertrag bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der HMS Gruppe.

 

  1. Die HMS Gruppe ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

 

24. Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

 

Halle (Saale), den 01.01.2024

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